GEG
Gebäudeenergiegesetz

Das GEG: Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden neu geregelt.

Seit dem 01.11.2020 ersetzt das neue Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig in einem vereinheitlichten Energieeinsparrecht um.

Die GEG ersetzt zeitgleich folgende Gesetze und Verordnungen:

  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)


Die U-Wert-Anforderungen haben Bestand.

Das Anforderungsniveau an die Gebäudehülle wird mit dem GEG nicht angehoben – die Werte der EnEV wurden unverändert übernommen.

  • Außenwände: 0,24 W/(m2·K)
  • Dachflächen: 0,24 W/(m2·K)
  • Wände gegen Erdreich: 0,30 W/(m2·K)
  • Oberste Geschossdecken, die an unbeheizten Dachraum grenzen, müssen so gedämmt werden, dass sie den U-Wert von 0,24 W/(m2·K) nicht überschreiten. Anstelle der Geschossdecke kann auch das Dach gedämmt werden. Ein zwingender Anlass für die Nachrüstung von Wohngebäuden ist ein Eigentümerwechsel.
  • Bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen müssen gedämmt werden.
  • Anforderungen an die Luftdichtheit von Gebäuden bleiben unverändert.


Der maximale Endenergiebedarf bleibt bei 75% des Referenzgebäudes. Bei Sanierungen darf der 1,4-fache Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschritten werden. Eine zukunftsweisende Nachweismethode eröffnet die Innovationsklausel für den Neubau: Zunächst bis zum Stichtag 31.12.2023 können die Behörden erlauben, dass der Nachweis anhand der Treibhausgasemissionen und des Endenergiebedarfs geführt wird.

Neu für Wohngebäude ist ein alternatives Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren). Damit können Eigentümer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen erforderlich sind.

Vorsicht: Werden Außenbauteile wie Wände erneuert oder saniert (>10 % der Fläche), dürfen sie nach Abschluss der Arbeiten die vorgeschriebenen maximalen U-Werte nicht überschreiten. Dies kann eine nachträgliche Dämmung notwendig machen und führt zu höheren Kosten!

Energieberatung wird Pflicht.

In den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verpflichtend.

Vorsicht: Ausführende Unternehmen müssen ihre Auftraggeber schon bei der Angebotsabgabe auf die verpflichtende Energieberatung hinweisen!